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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 4 KR 257/03   

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https://dejure.org/2005,14243
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 4 KR 257/03 (https://dejure.org/2005,14243)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.10.2005 - L 4 KR 257/03 (https://dejure.org/2005,14243)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - L 4 KR 257/03 (https://dejure.org/2005,14243)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V; § 12 Abs. 1 SGB V; § 13 Abs. 1 SGB V; § 13 Abs. 3 SGB V; § 32 Abs. 1 SGB V; § 33 Abs. 1 SGB V; § 34 SGB V
    Anspruch auf Versorgung mit einer motorisierten passiven Schulterbewegungsschiene (CPM-Bewegungsschiene) durch die gesetzliche Krankenkasse; Beurteilung der Notwendigkeit der Versorgung mit einer CPM-Bewegungsschiene; Folgen des Fehlens eines Qualitätsstandards und ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgung mit einer motorbetriebenen Schulterbewegungsschiene - medizinische Notwendigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit einer motorisierten passiven Schulterbewegungsschiene (CPM-Bewegungsschiene) durch die gesetzliche Krankenkasse; Beurteilung der Notwendigkeit der Versorgung mit einer CPM-Bewegungsschiene; Folgen des Fehlens eines Qualitätsstandards und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Versorgung mit einer motorisierten Schulterbewegungsschiene nach einer Schulteroperation in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 4 KR 257/03
    20 Eine nicht rechtzeitige Leistung (Alternative 1) im Sinne eines Notfalls ist nach der Rechtsprechung des BSG nur gegeben, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Versicherten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 in SozR 3-2500 § 76 Nr. 2).
  • SG Aurich, 22.01.2009 - S 8 KR 92/06

    Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einer motorisierten

    23 Die in dem Grundsatzgutachten des MDS vom 15.10.2002, in der Rechtsprechung (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.10.2005, Az. L 4 KR 257/03) und auch in den zum vorliegenden Fall erstatteten MDK-Gutachten geäußerten generellen Bedenken gegen die häusliche Eigenanwendung der CPM-Schienen sind durch die beigezogenen Gutachten des Prof. Dr. Dr. I. vom 02.06.2008 und des Prof. Dr. Dr. J. vom 25.08.2008 entkräftet worden.

    Bei nicht erreichter Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) war die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12.10.2005, Az. L 4 KR 257/03) abweicht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2006 - L 4 KR 209/04
    Die Berichterstatterin hat im vorbereitenden Verfahren den Beteiligten einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 21. September 2005 im Verfahren L 4 KR 257/03 übersandt.
  • SG Hildesheim, 07.12.2012 - S 40 KR 190/11
    Nach der ersichtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung besteht jedoch im Rahmen der GKV kein Anspruch auf Versorgung mit einer CPM-Schiene, weil es insoweit für die neue Behandlungsmethode an der erforderlichen positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gemäß § 135 Abs. 1 SGB V fehlt (vgl.: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2010 - L 5 KR 4929/07), und weil eine CPM-Bewegungsschiene die Anwendung physikalischer Maßnahmen nicht ersetzen sowie bei unkontrolliertem Einsatz sogar zu Schäden führen kann und daher nicht als notwendige, also unentbehrliche, unvermeidliche und unverzichtbare, Leistung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V zu bewerten ist (vgl.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Oktober 2005 - L 4 KR 257/03).
  • SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03
    Hiergegen spricht, dass die Versorgung mit CPM-Schienen nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12. Oktober 2005 - L 4 KR 257/03) nicht zum Umfang der nach § 12 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Leistungen gehört, weil es sich insoweit um keine notwendige medizinische Leistung iSv § 12 SGB V handelt.
  • SG Hildesheim, 09.05.2007 - S 20 KR 7/03
    Insoweit hat allerdings das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (Az.: L 4 KR 257/03) entschieden, dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen keinen Anspruch auf Versorgung mit CPM-Schienen haben, weil es sich dabei um keine notwendige medizinische Leistung iSv § 12 SGB V handelt.
  • SG Hildesheim, 22.03.2007 - S 20 KR 151/02
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12. Oktober 2005 - L 4 KR 257/03), der sich das Gericht anschließt, gehört die Versorgung mit CPM-Schienen nicht zum Umfang der nach § 12 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Leistungen, weil es sich insoweit um keine notwendige medizinische Leistung iSv § 12 SGB V handelt.
  • SG Hildesheim, 18.01.2007 - S 20 KR 47/03
    Insoweit hat allerdings das Landessozialge-richt Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (Az.: L 4 KR 257/03) ent-schieden, dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen keinen Anspruch auf Ver-sorgung mit CPM-Schienen, weil es sich dabei um keine notwendige medizinische Leis-tung iSv § 12 SGB V handelt.
  • SG Hildesheim, 04.01.2007 - S 20 KR 97/04
    Insoweit hat allerdings das Landessozialge-richt Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (Az.: L 4 KR 257/03) ent-schieden, dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen keinen Anspruch auf Ver-sorgung mit CPM-Schienen, weil es sich dabei um keine notwendige medizinische Leis-tung iSv § 12 SGB V handelt.
  • SG Oldenburg, 23.08.2006 - S 6 KR 302/05
    Das fragliche Hilfsmittel ist strittig, das LSG Niedersachsen-Bremen hat es im Er-gebnis des von ihm erhobenen Sachverständigenbeweises als gesundheitlich bedenklich bezeichnet (LSG, Urteil v. 12.10.2005 - L 4 KR 257/03 -).
  • SG Oldenburg, 12.07.2006 - S 6 KR 255/05
    Unter diesem Gesichtspunkt sind entsprechende Schienen mittlerweile auch aus dem Hilfsmittelkatalog herausgenommen worden, auf die entsprechenden grundlegenden gutachterlich geäußerten Bedenken im Verfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 257/03, die zur Verneinung entsprechender Ansprüche geführt haben, wird verwiesen.
  • SG Hildesheim, 24.04.2006 - S 32/2 KR 243/04
  • SG Osnabrück, 16.02.2006 - S 3 KR 127/03
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